16 Jul
Wichtige Änderung der (baurechtlichen) Rechtsprechung zur „fiktiven Abrechnung“ von Reparaturkosten bei Mängeln
Zuletzt hat der BGH in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Höhe eines Schadensersatzanspruchs nicht nach Mangelbeseitigungskosten berechnet werden kann, wenn eine Mangelbeseitigung tatsächlich noch nicht stattgefunden hat. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Haftung von Architekten und Ingenieuren, gegenüber denen sehr häufig Schadensersatzansprüche auf Basis von voraussichtlich entstehenden Mangelbeseitigungskosten beziffert worden sind. Bei Beantwortung der Frage, wie in Zukunft gegenüber Architekten und Ingenieuren, aber auch gegenüber ausführenden Unternehmen agiert werden sollte und wie man in laufenden Klageverfahren auf die neue Rechtsprechung reagieren kann, unterstützen Sie unsere Ansprechpartner für das Bau- und Immobilienrecht gerne.