13 Aug
Höhere Beurkundungskosten u. a. für Start-up-Unternehmen bei Beteiligung von Investoren aufgrund neuer Rechtsprechung
Das OLG München hat mit Beschluss vom 26.02.2018 – 31 Wx 405/17 – Folgendes entschieden:
„Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung; vielmehr ist zu diesem Betrag der auf Grund des weiteren Vertrages einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 € nicht unterschreiten und 5.000.000 € nicht überschreiten (Leitzsatz des Gerichts).
Auch bisher war unstrittig, dass die Verpflichtung zur Einzahlung in die freie Kapitalrücklage des Unternehmens gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Geschäftswertbestimmung sowohl des Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch der Übernahmeerklärung einfließt, wenn die Verpflichtung zur Einzahlung Teil des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist und damit eine Verpflichtung zur Einzahlung zwischen Investor und Gesellschaft besteht.
Zur Vermeidung von Beurkundungskosten wurden daher in der Praxis Beteiligungsvereinbarungen außerhalb des Kapitalerhöhungsbeschlusses geschlossen, und zwar als rein schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den Gesellschaftern, aus der die Gesellschaft selbst keine Rechte herleiten kann. In einer solchen Vereinbarung sind in der Regel die Verpflichtung der Altgesellschafter zur Stammkapitalerhöhung, die Zulassung des Investors zur Übernahme des neu zu bildenden Geschäftsanteils und die Verpflichtung des Investors zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils enthalten.
Das OLG München hat nun aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden, dass auch in diesen Fällen der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung unter Berücksichtigung der in der Beteiligungsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung zu ermitteln ist. Zwar könne die Gesellschaft nicht selbst die Einzahlung des Investors durchsetzen, allerdings genüge die mit Sicherheit zu erwartende Durchsetzung durch die Altgesellschafter.
Die Beurkundungskosten bei der Beteiligung von Investoren erhöhen sich daher u. a. für Start-up-Unternehmen aufgrund der neuen Rechtsprechung.