05 Feb
Urteil des EuGH zur Urlaubsabgeltung
Der Europäische Gerichtshof hat am 06.11.2018 auf zwei Vorabentscheidungsersuchen (Az. C-684/16 sowie C-619/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann, wenn er einen Urlaubsantrag zuvor nicht gestellt hatte, nicht zwangsläufig seinen Anspruch auf Vergütung der Resturlaubstage (Urlaubsabgeltung) am Ende des Arbeitsverhältnisses verliert.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung geht nur dann unter, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter umfassend über die Sachlage informiert hat, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.
Gerne sind wir Ihnen als Arbeitgeber dabei behilflich, Ihrer diesbezüglichen Informations- und Aufklärungspflicht nachzukommen und diese ausreichend zu dokumentieren.